Thorwaldsen (6)
1804Jubelnde Völker, sie ziehen dem Völkerbesieger entgegen, Um den Einzigen reiht sich zum Triumphe die Welt. Groß ist des Helden Triumph, und verewigt hat ihn die Geschichte, Einen größeren kaum feiert der Künstler in ihm.
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Interpretation
Das Gedicht "Thorwaldsen (6)" von Wilhelm Friedrich Waiblinger beschreibt die Huldigung eines Volkes für einen Helden, der als Völkerbesieger gefeiert wird. Die jubelnden Völker ziehen ihm entgegen, um ihm zu Ehren zu sein. Der Held wird als Einziger gefeiert, um den sich die Welt versammelt, um seinen Triumph zu zelebrieren. Die Geschichte hat diesen Triumph verewigt und der Künstler findet in diesem Helden einen noch größeren Triumph. Der zweite Teil des Gedichts vergleicht den Triumph des Helden mit dem des Künstlers. Es wird betont, dass der Triumph des Helden groß ist und von der Geschichte verewigt wurde. Der Künstler findet in diesem Helden jedoch einen noch größeren Triumph. Dies deutet darauf hin, dass die Kunst eine besondere Fähigkeit hat, die Größe und den Triumph eines Helden noch weiter zu steigern und zu verewigen. Insgesamt zeigt das Gedicht die Verehrung eines Volkes für einen Helden und die Rolle der Kunst, diese Verehrung zu verstärken und zu verewigen. Es betont die Bedeutung des Triumphs und wie dieser von der Geschichte und der Kunst gewürdigt wird. Das Gedicht vermittelt eine gewisse Bewunderung für den Helden und den Künstler, die beide in ihrer eigenen Weise triumphieren.
Schlüsselwörter
Wortwolke

Stilmittel
- Einen größeren kaum feiert der Künstler in ihm
- Hyperbel zur Betonung der künstlerischen Darstellung des Helden
- Einzige
- Hyperbel, die die Einzigartigkeit des Helden betont
- Groß ist des Helden Triumph
- Hyperbel zur Verstärkung der Größe des Triumphs
- Jubelnde Völker
- Personifikation der Völker als jubelnde Entität
- Triumphe
- Metapher für den Triumph als Zusammenkunft oder Umringung
- Völkerbesieger
- Metapher für einen über alle Völker siegreichen Helden
- verewigt hat ihn die Geschichte
- Personifikation der Geschichte als bewahrende Instanz